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Das Bundesvergabegesetz soll 2026 novelliert werden und ist derzeit in Begutachtung. Die Standesvertreter:innen der Ziviltechniker:innen begrüßen die Intention, warnen aber vor Risiken für Transparenz und Wettbewerb. Grafik: freepik

Das Bundesvergabegesetz soll 2026 novelliert werden und ist derzeit in Begutachtung. Die Standesvertreter:innen der Ziviltechniker:innen begrüßen die Intention, warnen aber vor Risiken für Transparenz und Wettbewerb. Grafik: freepik

in architektur

Kritik am neuen Bundesvergabegesetz

Redaktionvon Redaktion
17.11.2025

Für 2026 hat die österreichische Bundesregierung eine umfassende Novellierung des Bundesvergabegesetzes (BVergG) geplant. Bundeskammer der Ziviltechniker:innen und Kammer der Ziviltechniker:innen für Wien, NÖ und Burgenland begrüßen zwar die Intention, fürchten aber um Transparenz und Wettbewerb.

Der Mitte Oktober vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) veröffentlichte Entwurf für neue Regelungen, die ab März 2026 in Kraft treten sollen, durchläuft derzeit noch ein vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren. Die Kammer der Ziviltechniker:innen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zeigen sich erfreut, darüber, dass im Rahmen der geplanten Novelle in Hinkunft ökologische und nachhaltige Kriterien stärker im Vergaberecht verankert werden sollen. Allerdings ist man gleichzeitig besorgt darüber, dass einzelne Bestimmungen des Entwurfs erhebliche Risiken für Transparenz und Wettbewerb bedeuten könnten.
Eine geplante stärkere Gewichtung ökologischer Kriterien, zu denen auch die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme oder die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten zu zählen ist, sind grundsätzlich wesentlich für eine nachhaltigere öffentliche Beschaffung. Bereits seit Längerem wird eine generelle Anhebung der Schwellenwerte im Vergaberecht diskutiert. Mit der vorliegenden Novelle soll dies nun Realität werden – allerdings möglicherweise zu Lasten einer qualitätvollen Planung wie die Standesvertreter:innen befürchten. Denn während die Schwellenwerte für Bauleistungen deutlich erhöht werden sollen, blieben jene für Dienst- und Lieferleistungen, einschließlich Planungsleistungen, im Wesentlichen unverändert.

Intransparenz wird befürchtet

Wie Bernhard Sommer, Präsident der Ziviltechniker:innenkammer Wien, Niederösterreich, Burgenland, zu bedenken gibt, würde diese ungleiche Anpassung der nationalen Schwellenwerte zu einer weiteren Ungleichbehandlung von Planungs- und Bauleistungen führen. Die bestehende Situation, dass aufgrund der ungleichen EU-Schwellenwerte mitunter Planungsleistungen bereits bei vergleichsweise kleinen Bauvorhaben ab einem bestimmten Schwellenwert EU-weit ausgeschrieben werden müssen, würde dies weiter verstärken. „Dieses Ungleichgewicht kann dazu führen, dass Planungsleistungen nicht mehr separat vergeben, sondern im Rahmen von Totalunternehmerverfahren mitvergeben werden. Wenn nun auch kleinere Projekte auf diese fragwürdige Weise vergeben werden, gehen daraus nicht nur weniger Bewerber:innen hervor, sondern sie werden auch intransparent abgewickelt“, warnt Sommer vor den Folgen.
Totalunternehmermodelle sieht die Kammer generell als äußerst kritisch, da durch sie die Trennung von Planen und Bauen – als eine Grundvoraussetzung für Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung – aufgehoben würde. Der Trend zum Totalunternehmermodell könnte durch die geplante Novelle weiter gefördert werden, wird befürchtet. Denn „die Erfahrung zeigt, dass solche Modelle immer wieder zu Intransparenz, Qualitätsproblemen und Mehrkosten führen.“

Auf dem Weg zur Direktvergabe

Bisher stellte der Paragraf 44 Abs. 3 des BVergG die Direktvergabe unter gewisse Prämissen. Durch die vorliegende Neufassung der Vergabeschwellen wird dieser Paragraf nunmehr irrelevant, denn in Zukunft wird – infolge einer Erhöhung der Schwellenwerte – vermehrt direkt vergeben werden. Ein reiner Preiswettbewerb könnte die Folge sein, der die Qualität geistiger Dienstleistungen gefährden würde. Um jedoch die bestmöglichen Lösungen im öffentlichen Interesse sicherzustellen, müssten gerade im Rahmen komplexer Planungs- und Beratungsleistungen qualitative Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Kammer der Ziviltechniker:innen für Wien, Niederösterreich und Burgenland richtet daher gemeinsam mit der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen einen Appell an die Bundesregierung, die geplanten Änderungen der Schwellenwerte sorgfältig zu überdenken und grundsätzlich von einer Anhebung abzusehen. „Wir setzen uns für transparente und wettbewerbsorientierte Vergabeverfahren ein. So kann sichergestellt werden, dass öffentliche Mittel wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden,“ unterstreicht Sommer und vermerkt weiter: „Wir lehnen jede Form von Klüngelwirtschaft entschieden ab – insbesondere in einer Zeit, in der Österreich ohnehin mit einem Vertrauensproblem im Bereich Korruption und Transparenz konfrontiert ist, wäre eine Aushöhlung des Wettbewerbs ein völlig falsches Signal.“

„Wir setzen uns für transparente und wettbewerbsorientierte Vergabeverfahren ein„, Architekt Dipl.-Ing. Bernhard Sommer, Präsident der ZT: Kammer der Ziviltechniker:innen, Wien Nö und Burgenland Foto: Werner Streitfelder

Gemeinsam Stellung beziehen

Die Kritik der Kammer der Ziviltechniker:innen Wien, Niederösterreich und Burgenland ist in ein gemeinsam mit der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen erstelltes Dokument eingeflossen, das am 7. November 2025 als Stellungnahme an das Bundesministerium für Justiz erging.
Werden darin die Ziele des Gesetzesentwurfs, wie eine vermehrte Transparenz in Vergabeverfahren, sowie eine Berücksichtigung von Aspekten der Ökologie und Nachhaltigkeit oder die erleichterte Teilnahme an Vergabeverfahren auch begrüßt, so sieht man dennoch andere Formulierungen als durchaus kritisch. So etwa werde zwar die Berücksichtigung einer Reduktion der Flächeninanspruchnahme in die ökologischen Aspekte als durchaus positiv anerkannt, die Formulierung, dass darauf im Vergabeverfahren auch „Bedacht zu nehmen ist“, sei aber zu schwach und aus Sicht der Kammer durch eine verpflichtende Formulierung zu ersetzen.

In der Kritik

Auch stelle sich für Planer:innen die Frage nach den Nachweisen für die Umsetzung der Qualitätskriterien. Werden in der Praxis die Nutzung von Zertifikaten, Klassifizierungssystemen wie die EU-TaxonomieVO oder u.a. etwa auch die Einstufung nach Rohstoffen diskutiert, „wäre eine (gesetzliche) Klarstellung wünschenswert, mittels welcher Nachweise die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen festgestellt werden können“, heißt es in der Stellungnahme der Bundeskammer.
Die Befürchtung, dass Planungsleistungen nur mehr im Rahmen von Totalunternehmer-/Totalübernehmerverfahren „mitvergeben“ werden, wird aus Sicht der Planer:innen als kritisch angesehen und wäre vor allem auch für die Auftraggeber:innen von Nachteil: „Dies vor allem deshalb, weil es insbesondere bei derartigen gemeinsamen Vergaben immer wieder zu Erschwernissen und Mehrkosten kommt.“
Mit Nachdruck wird daher von der Standesvertretung auch gefordert, das bestehende Missverhältnis bei den Schwellenwerten für geistige Dienstleistungen und Bauleistungen zu sanieren: „Derzeit ist durch den sehr niedrigen Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge bereits bei kleinen Bauprojekten ein EU-weites Vergabeverfahren für die Beschaffung von Ingenieur- und Architektenleistungen erforderlich. Die Bauleistungen können hingegen national ausgeschrieben bzw. vergeben werden. Dieses Missverhältnis wird durch die vorliegende Novelle weiter verstärkt. Der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge wäre zumindest in ein angemessenes Verhältnis zum Schwellenwert für Bauaufträge zu setzen“. Gefordert wir daher, dass auch die Schwellenwerte für geistig-schöpferische Leistungen im selben Verhältnis angehoben werden, wie die geplanten Erhöhungen für Bauleistungen.
Des Weiteren wird eine Konkretisierung des Begriffs „Kostenmodell“ angeregt, denn dieses würde sich auf das Bestbieterprinzip (also die niedrigsten Kosten) beziehen und somit das Billigstbieterprinzip priorisieren. Die Auftraggeber:in hätte keine Qualitätskriterien auszuschreiben, wenn andere genannte Aspekte berücksichtigt würden: „Die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen regt eine sprachliche Optimierung/Konkretisierung dahingehend an, dass neben dem Preis jedenfalls auch Qualitätskriterien im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien vorzusehen sind“.
Ebenfalls kritisiert wird die Gleichbehandlung von geistig schöpferischen Leistungen mit standardisierten Dienstleistungen trotz völlig unterschiedlicher Voraussetzung. Eine Tatsache, die nicht zuletzt auch die Qualität der Vergabeverfahren gefährdet und damit wichtige Allgemeininteressen der Bürger:innen. Eine Differenzierung von „standardisierten Dienstleistungen „und geistigen Dienstleistungen“ sei notwendig, um qualitativ hochwertige Lösungen zu gewährleisten. „Der wesentliche Inhalt von geistig (schöpferischen) Dienstleistungen besteht in der Lösung einer komplexen Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit. Dies insbesondere in den Bereichen Architektur, Städtebau, Raumplanung und Infrastrukturplanung. Für derartige Leistungen – die gerade im Bereich der Planungsleistungen für die nachhaltige Lösung aktueller gesellschaftlicher Herausforderung eine wichtige Rolle spielen – ist eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung), möglich“. Somit spricht sich die Bundeskammer dafür aus, in die Gesetzesnovelle ein gesondertes Kapitel zur Beschaffung von Planungs- und sonstigen geistig-schöpferischen Leistungen vorzusehen.

Entwurf des Vergaberechtsgesetzes 2026 und seine zugehörigen Erläuterungen.
Mit dem neuen Vergaberechtsgesetz sollen das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug Beschaffungsgesetz geändert werden.

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